Erwägungsgrund 50 32015L2302
Es sollte präzisiert werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf den Insolvenzschutz und auf Informationen hinsichtlich verbundener Reiseleistungen auch für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmer gelten sollten, die ihre Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in irgendeiner Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichten.