Erwägungsgrund 15 32015L2302
Der alleinige Erwerb einer Reiseleistung als Reiseeinzelleistung sollte weder eine Pauschalreise noch verbundene Reiseleistungen darstellen.
Der alleinige Erwerb einer Reiseleistung als Reiseeinzelleistung sollte weder eine Pauschalreise noch verbundene Reiseleistungen darstellen.