Erwägungsgrund 21 32015L2302
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten können daher den Bestimmungen oder einigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen für eigenständige Verträge über einzelne Reiseleistungen (wie etwa die Vermietung von Ferienwohnungen), für ohne Gewinnabsicht organisierte und einer begrenzten Zahl von Reisenden ausschließlich gelegentlich angebotene oder vermittelte Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen oder für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die weniger als 24 Stunden dauern und die keine Unterbringung einschließen, beibehalten oder einführen.