Erwägungsgrund 43 32015L2302
Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, sollten verpflichtet sein, Reisende darüber zu informieren, dass sie keine Pauschalreise kaufen und dass die jeweiligen Erbringer der Reiseleistungen allein für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verträge haften. Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, sollten zudem verpflichtet sein, Insolvenzschutz für die Erstattung von Zahlungen, die sie erhalten, und — sofern sie für die Beförderung von Personen verantwortlich sind — für die Rückbeförderung der Reisenden zu bieten, und sollten die Reisenden entsprechend informieren. Unternehmer, die für die Erfüllung der einzelnen Verträge verantwortlich sind, die Teil von verbundenen Reiseleistungen sind, unterliegen den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen der Union und den sektorspezifischen Unionsvorschriften.