Erwägungsgrund 35 32015L2302
Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkünften über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags, so sollte er sich auf die Haftungsbeschränkungen für Leistungserbringer in internationalen Übereinkünften wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See berufen können. Ist die Sicherstellung der rechtzeitigen Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, so sollte der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung der Reisenden für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem übernehmen, es sei denn, in geltenden oder künftigen Unionsrechtsvorschriften zum Schutz der Fahrgastrechte werden längere Zeiträume festgelegt.