Erwägungsgrund 22 32015L2302
Pauschalreisen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass ein Unternehmer als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreise als Ganzes haftet. Nur wenn ein anderer Unternehmer als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt, sollte ein Unternehmer — in der Regel ein Unternehmer mit einer physischen oder ein Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle — als Vermittler handeln können, ohne als Veranstalter haftbar zu sein. Ob ein Unternehmer bei einer bestimmten Pauschalreise als Reiseveranstalter handelt, sollte von der Beteiligung des Unternehmers an der Gestaltung einer Pauschalreise abhängen und nicht davon, wie dieser Unternehmer seine Tätigkeit beschreibt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmer ein Reiseveranstalter oder ein Reisevermittler ist, sollte es keinen Unterschied machen, ob der betreffende Unternehmer auf der Angebotsseite tätig ist oder als ein im Namen des Reisenden handelnder Vertreter auftritt.