Erwägungsgrund 19 32015L2302
Da Reisende bei Kurzreisen weniger Schutz benötigen, sollten Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen, sowie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, um den Unternehmern unnötigen Aufwand zu ersparen. Zu Letzterem können etwa Reisen gehören, die lediglich wenige Male im Jahr von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für ihre Mitglieder veranstaltet werden und die nicht öffentlich angeboten werden. Geeignete Informationen über diesen Ausschluss sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Unternehmer und Reisende hinreichend darüber unterrichtet werden, dass Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen dieser Art nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.