Erwägungsgrund 2 32015L2302
Der Tourismus ist für die Volkswirtschaft der Union von großer Bedeutung; Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen (im Folgenden „Pauschalreisen“) machen einen erheblichen Anteil des Reisemarktes aus. Dieser Markt hat sich seit Erlass der Richtlinie 90/314/EWG stark gewandelt. Zusätzlich zu den traditionellen Vertriebswegen hat das Internet als Mittel zum Angebot oder Verkauf von Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen. Reiseleistungen werden nicht nur in der herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt. Viele dieser Kombinationen von Reiseleistungen befinden sich rechtlich gesehen in einer „Grauzone“ oder sind eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG nicht erfasst. Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und Unternehmern mehr Rechtssicherheit geboten werden.