Erwägungsgrund 9 32015L2302
Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von verbundenen Reiseleistungen unterschieden werden, bei denen Unternehmer mit einer physischen oder Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle den Reisenden bei dem Erwerb der Reiseleistung unterstützen und bei denen der Reisende mit verschiedenen Erbringern von Reiseleistungen unter anderem über verbundene Buchungsverfahren Verträge schließt, die nicht die Merkmale einer Pauschalreise aufweisen und für die deshalb nicht die Geltung aller derjenigen Pflichten angemessen ist, denen Pauschalreiseverträge unterliegen.