Erwägungsgrund 1 32019L0713
Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln stellen eine Bedrohung für die Sicherheit dar, da sie eine Einnahmequelle für die organisierte Kriminalität sind und somit anderen kriminellen Aktivitäten wie Terrorismus, Drogenhandel und Menschenhandel Vorschub leisten.