Erwägungsgrund 29 32019L0713
Die in dieser Richtlinie genannten Straftaten sind häufig grenzüberschreitender Art. Daher ist für ihre Bekämpfung eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür Sorge zu tragen, dass die Übereinkünfte über die gegenseitige Anerkennung und die Rechtshilfe in angemessenem Umfang tatsächlich auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten angewandt werden.