Erwägungsgrund 23 32019L0713
Die nationalen Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne dieser Richtlinie befasst sind, sollten die Befugnis besitzen, mit anderen nationalen Behörden im gleichen Mitgliedstaat und den entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.