Erwägungsgrund 24 32019L0713
In vielen Fällen liegen Sicherheitsvorfällen, die den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet werden müssten, kriminelle Aktivitäten zugrunde. Bei solchen Sicherheitsvorfällen kann ein krimineller Hintergrund vermutet werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine hinreichend klaren Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. In solchen Fällen sollten die betreffenden Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, ihre Meldungen auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1148 den Strafverfolgungsbehörden zukommen zu lassen, um ein wirksames, umfassendes Vorgehen zu ermöglichen und die Täter leichter zu verfolgen und zur Rechenschaft ziehen zu können. Die Förderung einer sicheren und geschützten robusteren Umgebung setzt insbesondere voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden systematisch über Sicherheitsvorfälle mit einem mutmaßlichen schwerwiegenden kriminellen Hintergrund informiert werden. Zudem sollten gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Computer-Notfallteams in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden einbezogen werden, um — soweit dies auf nationaler Ebene als angemessen erachtet wird — Informationen und auch Fachwissen über Informationssysteme beizusteuern.