Erwägungsgrund 36 32019L0713
Es ist notwendig, statistische Daten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsinstrumenten zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, für die Einrichtung eines geeigneten Systems zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten Sorge zu tragen.