Erwägungsgrund 37 32019L0713
Mit dieser Richtlinie sollen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI geändert und erweitert werden. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl zahlenmäßig als auch inhaltlich erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss 2001/413/JI aus Gründen der Klarheit für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.