Erwägungsgrund 16 32019L0713
Diese Richtlinie bezieht sich auch auf Werkzeuge, die zur Verübung der darin genannten Straftaten benutzt werden können. Da es notwendig ist, eine Kriminalisierung von Werkzeugen, die für legitime Zwecke hergestellt und auf den Markt gebracht werden und daher an sich keine Bedrohung darstellen — selbst wenn sie für Straftaten missbraucht werden können — sollte sich die Kriminalisierung auf die Werkzeuge beschränken, die in erster Linie dafür konzipiert oder eigens dafür angepasst wurden, um Straftaten im Sinne dieser Richtlinie zu begehen.