Erwägungsgrund 39 32021L0555
Damit zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von Informationen auf elektronischem Wege über erteilte Genehmigungen zur Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat und über versagte Genehmigungen zum Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe sichergestellt ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vorschriften zu erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ein entsprechendes System für den Austausch von Informationen einzurichten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sichergestellt ist, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.