Erwägungsgrund 47 32021L0555
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —