Erwägungsgrund 36 32021L0555
Objekte, die das äußere Erscheinungsbild einer Feuerwaffe haben (Repliken), jedoch so konstruiert sind, dass sie nicht auf eine Weise umgebaut werden können, die das Abfeuern von Schrot, Kugeln oder Geschossen mittels einer Treibladung ermöglicht, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.