Erwägungsgrund 10 32023L2668
Im Rahmen der „Renovierungswelle für Europa“, deren Ziel es ist, Gebäude zu dekarbonisieren, Energiearmut zu bekämpfen und die Souveränität der Union durch Energieeffizienz zu stärken, muss der sicheren Entfernung und Entsorgung asbesthaltiger Materialien unbedingt Vorrang eingeräumt werden, weil Reparaturen, Wartung, Abschottung oder Versiegelung dazu führen können, dass die Entfernung aufgeschoben wird, wodurch wiederum die Gefahr einer Exposition von Arbeitnehmern steigt. Daher sollten Arbeitgeber bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit ein Risiko einer Asbestexposition oder einer Exposition gegenüber asbesthaltigen Materialien mit sich bringt oder bringen könnte, die vollständige Entfernung von Asbest als bevorzugte Option gegenüber jedem anderen Arbeitsschritt in Betracht ziehen, wann immer es durchführbar ist und dem Schutz der Arbeitnehmer dient. Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, müssen außerdem dringend geschult werden. Damit Mindestanforderungen für eine hochwertige Schulung tatsächlich gelten, sollten in einem Anhang zu der Richtlinie 2009/148/EG Mindestanforderungen an Schulungen, darunter auch besondere Anforderungen für Arbeitnehmer in spezialisierten Asbestsanierungsbetrieben, festgelegt werden.