Erwägungsgrund 3 32023L2668
Asbest ist ein hochgefährlicher karzinogener Stoff, der immer noch in verschiedenen Wirtschaftszweigen eingesetzt wird, in denen die Arbeitnehmer einem hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind (z. B. Renovierung von Gebäuden, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Abfallbewirtschaftung und Brandbekämpfung). Asbest ist gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ein Karzinogen der Kategorie 1A. Laut der Europäischen Statistik der Berufskrankheiten ist Asbest bei Weitem die Hauptursache für berufsbedingte Krebserkrankungen, wobei in den Mitgliedstaaten 78 % der berufsbedingten Krebserkrankungen auf Asbestexposition zurückzuführen sind. Das Einatmen von in der Luft befindlichen Asbestfasern kann schwere Krankheiten wie Mesotheliome oder Lungenkrebs verursachen, wobei erste Krankheitsanzeichen durchschnittlich etwa 30 Jahre nach der Exposition auftreten und letztlich zu arbeitsbedingten Todesfällen führen können. Diese Richtlinie gilt daher für alle Tätigkeiten, einschließlich Bau-, Renovierungs- und Abbrucharbeiten, Abfallbewirtschaftung, Bergbau und Brandbekämpfung, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.