Erwägungsgrund 2 32023L2668
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, die im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer günstiger sind.