Erwägungsgrund 13 32023L2668
Ein neuer Grenzwert sollte in der vorliegenden Richtlinie unter Berücksichtigung verfügbarer Informationen, einschließlich aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen und technischer Daten, festgelegt werden und auf einer umfassenden Beurteilung seiner sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz beruhen. Diese Informationen sollten sich auf Stellungnahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur und auf Stellungnahmen des mit dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 eingesetzten Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) stützen.