Erwägungsgrund 11 32023L2668
Ein verbindlicher Grenzwert für Asbest, der nicht überschritten werden darf, ist neben geeigneten Risikomanagementmaßnahmen und der Bereitstellung adäquater Atemschutzgeräte und sonstiger persönlicher Schutzausrüstungen ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie 2009/148/EG festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer.