Erwägungsgrund 29 32023L2668
Es ist wichtig, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit dem ACSH spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie Leitlinien erarbeitet und herausgibt, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen. Diese Leitlinien sollten erforderlichenfalls bereichsspezifische Lösungen umfassen. Diese Leitlinien sollten auch Hinweise für Arbeitgeber enthalten, wie sie bei der Bewertung des Risikos einer Exposition gegenüber Asbest oder asbesthaltigen Materialien der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien Vorrang vor anderen Formen des Umgangs mit Asbest einräumen können. Diese Leitlinien sollten erforderlichenfalls alle fünf Jahre überprüft werden, insbesondere vor dem Hintergrund der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Technologie zur Asbesterkennung, -messung und -warnung.