Erwägungsgrund 12 32023L2668
Angesichts der Bewertungen der Kommission sowie jüngster wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Daten sollte der in der Richtlinie 2009/148/EG definierte Grenzwert für Asbest neu festgelegt werden. Um diesen überabeiteten Grenzwert in den Mitgliedstaaten umzusetzen, bedarf es verstärkter Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen.