Erwägungsgrund 15 32023L2668
Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fachwissens und eines ausgewogenen Ansatzes, mit dem gleichzeitig auch ein angemessener Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt wird, sollten überarbeitete Grenzwerte festgelegt werden, die je nach der in einem bestimmten Mitgliedstaat verwendeten Methode zur Zählung der Fasern als über acht Stunden gewichteter Mittelwert (time-weighted average, TWA) 0,002 Fasern pro cm3 betragen sollten, wenn Fasern mit einer Breite zwischen 0,2 und 3 Mikrometer gezählt werden, oder 0,01 Fasern pro cm3, wenn auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer gezählt werden.