Erwägungsgrund 8 32023L2668
Die in der Richtlinie 2009/148/EG vorgesehene Ausnahme von bestimmten Vorschriften der genannten Richtlinie für eine gelegentliche Exposition und eine Exposition von geringer Intensität sollte im Hinblick auf die in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen für die Erfassung der Exposition und die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer für ein Karzinogen ohne Schwellenwert wie Asbest nicht gelten.