Erwägungsgrund 10 32023L2673
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/83/EU auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge dürfte die notwendige Komplementarität gewährleisten. Wegen der Besonderheit von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, insbesondere ihrer Komplexität, ist es nicht angebracht, alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU auf im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher anzuwenden. Indem in die Richtlinie 2011/83/EU ein eigenes Kapitel mit Vorschriften aufgenommen wird, die nur für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher gelten, kann für die erforderliche Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt werden.