Erwägungsgrund 9 32023L2673
In der Richtlinie 2011/83/EU ist ähnlich wie in der Richtlinie 2002/65/EG für bestimmte im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge ein Recht auf vorvertragliche Informationen und ein Recht auf Widerruf vorgesehen. Die Komplementarität zwischen diesen Richtlinien ist jedoch begrenzt, da Finanzdienstleistungen, die in der Richtlinie 2011/83/EU als Bankdienstleistung sowie Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung definiert werden, nicht unter die genannte Richtlinie fallen. In diesem Zusammenhang sollten Bausparverträge und Verbraucherkreditverträge als Finanzdienstleistungen gelten. Der Verkauf von Waren wie Edelmetallen, Diamanten, Wein oder Whisky sollte nicht für sich genommen als Finanzdienstleistung betrachtet werden.