Erwägungsgrund 20 32023L2673
In Bezug auf Vorschriften über angemessene Erläuterungen sind in bestimmten Unionsrechtsakten, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, etwa in den Richtlinien 2014/17/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97, bereits Vorschriften über angemessene Erläuterungen festgelegt, die Unternehmer Verbrauchern zu dem angebotenen Vertrag bereitstellen müssen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über angemessene Erläuterungen nicht für Finanzdienstleistungen gelten, die unter Unionsrechtsakte fallen, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln und Vorschriften über die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags –– zur Verfügung zu stellenden angemessenen Erläuterungen enthalten, unabhängig von der Bezeichnung in dem genannten Unionsrechtsakt.