Erwägungsgrund 19 32023L2673
Gemäß der Richtlinie 2014/17/EU und der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten diese Richtlinien im Einklang mit dem Unionsrecht auch auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Aus diesem Grund sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU auf Kreditverträge anwenden können, obwohl diese Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Gleichermaßen sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Artikel 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2023/2225 auf Kreditverträge anwenden können, obwohl diese Verträge nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.