Erwägungsgrund 42 32023L2673
Im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen können über die sozialen Medien, beispielsweise durch Influencer, vermarktet werden. Verbraucher könnten darin bestärkt werden, Entscheidungen zu treffen, ohne über die damit verbundenen Folgen und Risiken nachzudenken, und sie könnten Finanzdienstleistungen erwerben, die nicht ihrem Bedarf entsprechen. Die Kommission sollte die Vermarktungspraktiken, mit denen Unternehmer in den sozialen Medien für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen werben, und den etwaigen diesbezüglichen Handlungsbedarf bewerten. Diese Bewertung sollte beispielsweise angesichts der Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG und anderer einschlägiger Rechtsakte der Union auf solche Praktiken erfolgen. Es hat bereits Fälle in Mitgliedstaaten gegeben, in denen Verbraucher durch die Vermarktungspraktiken von Influencern in die Irre geführt wurden, indem auf Plattformen der sozialen Medien für bestimmte Finanzdienstleistungen geworben wurde, ohne die Verbraucher über das hohe Verlustrisiko zu informieren. Die Richtlinie 2005/29/EG enthält Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass irreführende Praktiken, die den durchschnittlichen Verbraucher täuschen oder zu täuschen geeignet sind, verboten sind und dass wesentliche Informationen, die der durchschnittliche Verbraucher für eine fundierte geschäftliche Entscheidung benötigt, nicht vorenthalten werden können. Bei diesen Bestimmungen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auch auf die Vermarktungspraktiken von Influencern auf Plattformen der sozialen Medien erstrecken.