Erwägungsgrund 28 32023L2673
Im Rahmen der Richtlinie 2002/65/EG konnten die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen an vorherige Informationspflichten beibehalten oder erlassen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar waren. In diesem Zusammenhang haben mehrere Mitgliedstaaten strengere Informationspflichten beibehalten oder erlassen. Die Möglichkeit, bezüglich der Vorschriften über vorvertragliche Informationen für ein höheres Verbraucherschutzniveau zu sorgen, sollte erhalten bleiben. Dies sollte sowohl für die Informationen selbst als auch für die Darstellung der Informationen gelten. Die Anwendung strengerer Vorschriften kann auch bedeuten, dass die in Unionsrechtsakten, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, festgelegten Anforderungen auf Finanzdienstleistungen angewendet werden, die nicht unter diese sektorspezifischen Unionsrechtsakte fallen.