Erwägungsgrund 11 32023L2673
Finanzdienstleistungsverträge, die auf andere Weise als im Fernabsatz geschlossen werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Daher können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht regeln, welche Vorschriften für solche Verträge gelten, auch indem die Anforderungen dieser Richtlinie auf Verträge, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, angewendet werden.