Erwägungsgrund 13 32023L2673
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, erlassen und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diese Richtlinie sollten in Bezug auf Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, auch spezifische Bestimmungen über die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen werden. Die anderen, in Artikel 24 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2011/83/EU festgelegten Bestimmungen über Sanktionen gelten nicht für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.