Erwägungsgrund 16 32023L2673
Bestimmte Finanzdienstleistungen an Verbraucher sind in besonderen Unionsrechtsakten geregelt, die auch weiterhin für diese Finanzdienstleistungen gelten. Geltende sektorspezifische Unionsrechtsakte werden durch diese Richtlinie nicht geändert. Im Interesse der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelungen oder Überschneidungen kommt, muss klargestellt werden, dass in Fällen, in denen andere Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, Vorschriften über vorvertragliche Informationen, über das Widerrufsrecht oder über angemessene Erläuterungen enthalten, und unabhängig von dem Detaillierungsgrad dieser Vorschriften, für diese spezifischen Finanzdienstleistungen an Verbraucher nur die entsprechenden Bestimmungen dieser anderen Unionsrechtsakte gelten sollten -einschließlich der ausdrücklichen Option der Mitgliedstaaten, die Anwendung dieser spezifischen Vorschriften auszuschließen — sofern in den genannten Rechtsakten nichts anderes bestimmt ist. In Fällen, in denen in einem spezifischen Unionsrechtsakt Vorschriften festgelegt sind, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, anstelle des genannten spezifischen Unionsrechtsakts einen anderen spezifischen Unionsrechtsakt anzuwenden — wie z. B. in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates —, sollten die Vorschriften des genannten spezifischen Unionsrechtsakts in diesem Zusammenhang Vorrang haben und sollte die vorliegende Richtlinie nicht gelten. Ebenso sollten in Fällen, in denen in dem spezifischen Unionsrechtsakt Vorschriften über angemessene alternative Regelungen festgelegt sind, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Verbraucher in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig Informationen erhalten — wie z. B. in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/17/EU —, die Vorschriften des genannten spezifischen Unionsrechtsakts Vorrang haben und sollte die vorliegende Richtlinie nicht gelten.