Erwägungsgrund 12 32023L2673
Wenngleich wegen der Besonderheiten der betreffenden Dienstleistungen nicht alle Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge gelten sollten, sollte eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, etwa die einschlägigen Begriffsbestimmungen und die Vorschriften über zusätzliche Zahlungen, Rechtsdurchsetzung, unbestellte Waren und Dienstleistungen und Berichterstattung, auch für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge gelten. Die Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet die Komplementarität zwischen den verschiedenen Arten von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen.