Erwägungsgrund 11 32024L0825
Eine weitere irreführende Geschäftspraktik, die unter allen Umständen verboten werden und deshalb in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden sollte, ist das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder einen konkreten, nicht repräsentativen Teil der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht. Dieses Verbot fände beispielsweise Anwendung, wenn ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, oder wenn ein Gewerbetreibender den Eindruck erweckt, dass er ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche seiner Anlagen nach wie vor fossile Brennstoffe genutzt werden. Dementsprechend sollte das Verbot einen Gewerbetreibenden nicht daran hindern, Umweltaussagen in Bezug auf seine gesamte Geschäftstätigkeit zu machen“ sofern diese Aussagen genau und überprüfbar sind und den Nutzen für die Umwelt nicht übertrieben darstellen, was im zweiten dieser Beispiele der Fall wäre, würde der Händler für seine gesamte Geschäftstätigkeit einen Rückgang der Nutzung fossiler Brennstoffe melden.