Erwägungsgrund 20 32024L0825
Eine weitere Praktik, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die falsche Behauptung, dass eine Ware in Bezug auf die Nutzungsdauer oder -intensität bei normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit aufweist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender Verbraucher darüber informiert, dass eine Waschmaschine bei normalem Gebrauch gemäß der Gebrauchsanweisung voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine unter den vorgegebenen Bedingungen nicht der Fall ist. Solche Behauptungen werden weitgehend von den Herstellern vorgebracht, da sie die Haltbarkeit der Waren bestimmen. Daher wird von Gewerbetreibenden, die auch die Hersteller der Waren sind, davon ausgegangen, dass ihnen falsche Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren bekannt sind, während sich andere Gewerbetreibende wie Verkäufer auf zuverlässige Informationen verlassen sollten, die ihnen zur Verfügung stehen, z. B. auf der Grundlage einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder von Informationen des Herstellers. Für die Vertragswidrigkeit von Waren aufgrund gelegentlicher Fehler bei der Herstellung der Waren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.