Erwägungsgrund 24 32024L0825
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass es verboten wird, Verbrauchern Information darüber zurückzuhalten, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen. Beispielsweise sollte bei Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, Verbrauchern diese Information nicht vorenthalten werden, da diese Praktik Verbraucher dahingehend in die Irre führen könnte, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was zu unnötigen Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten für Verbraucher führen könnte. Ebenso sollte Verbrauchern zum Zeitpunkt des Kaufs die Information nicht vorenthalten werden, dass intelligente Geräte so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen. Es sollte auch verboten sein, Verbraucher zu der Annahme zu verleiten, dass die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller geliefert werden, die Funktionalität von Waren beeinträchtigt, wenn dies nicht der Fall ist. Grundsätzlich kann bei Gewerbetreibenden, die auch die Hersteller der Waren sind, davon ausgegangen werden, dass ihnen diese Informationen bekannt sind, während sich andere Gewerbetreibende wie Verkäufer auf zuverlässige Informationen verlassen sollten, die ihnen zur Verfügung stehen, z. B. auf der Grundlage einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder von Informationen des Herstellers.