Erwägungsgrund 22 32024L0825
Das Verbot dieser Praktiken hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit in der Richtlinie 2005/29/EG würde den Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten ein zusätzliches Durchsetzungsinstrument für den besseren Schutz der Interessen von Verbrauchern in den Fällen bieten, in denen Gewerbetreibenden die Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren nach dem produktspezifischem Unionsrecht nicht einhalten.