Erwägungsgrund 28 32024L0825
Die harmonisierte Kennzeichnung sollte in hervorgehobener Weise ausgestellt und so verwendet werden, dass Verbraucher leicht erkennen können, für welche bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, die vom Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird, indem die Kennzeichnung beispielsweise direkt auf der Verpackung der Waren, in hervorgehobener Weise auf dem Regal, auf dem die unter eine solche Garantie fallenden Waren platziert werden, ausgestellt wird oder indem es — im Falle eines Online-Verkaufs — direkt neben dem Bild der Ware angebracht wird. Hersteller, die derartige gewerblichen Haltbarkeitsgarantien anbieten, können die harmonisierte Kennzeichnung selbst direkt auf den betreffenden Waren oder auf ihrer Verpackung anbringen, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Unternehmer sollten sicherstellen, dass die harmonisierte Kennzeichnung deutlich sichtbar ist. Mit der harmonisierten Mitteilung sollten Verbraucher hingegen allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen werden, das gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 für alle Waren gilt. Die harmonisierte Mitteilung sollte in hervorgehobener Weise ausgestellt werden, z. B. auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter oder im Falle von Online-Verkäufen als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft.