Erwägungsgrund 38 32024L0825
Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, sollte der Unternehmer den Verbraucher darüber hinaus klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor der Verbraucher eine Bestellung tätigt auf die harmonisierte Kennzeichnung — immer wenn sie zur Verfügung gestellt wird — hinweisen, um sicherzustellen, dass der Verbraucher diese Informationen berücksichtigen kann.