Erwägungsgrund 26 32024L0825
Ein guter Indikator für die Haltbarkeit von Waren ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771. Bei der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers handelt es sich um ein Versprechen des Herstellers gegenüber dem Verbraucher in Bezug auf die Haltbarkeit einer Ware. Genauer gesagt handelt es sich um ein Versprechen, dass eine Ware bei normaler Verwendung die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung beibehält. Um Verbraucher darüber zu informieren, dass für bestimmte Waren Haltbarkeitsgarantien gegeben werden, sollten Verbrauchern diese Informationen in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Unternehmer, die Waren verkaufen, sollten verpflichtet werden, Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren, die vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird, wenn der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen. Um zu verhindern, dass Verbraucher die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln, sollten Verbraucher auf der harmonisierten Kennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass sie auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen können.