Erwägungsgrund 25 32024L0825
Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, besser informierte Entscheidungen zu treffen, und um die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten aller Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Softwareaktualisierungen verfügbar sind. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, die Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte von Verbrauchern nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 und lässt diese unberührt.