Erwägungsgrund 21 32024L0825
Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass die Präsentation von Produkten als reparierbar verboten ist, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist.
Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass die Präsentation von Produkten als reparierbar verboten ist, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist.