Erwägungsgrund 14 32024L0825
Die mitgliedstaatenübergreifende Vermarktung von Waren als identische Waren, obgleich diese sich in Wirklichkeit in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, könnte für Verbraucher irreführend sein und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten. Solche Vermarktungspraktiken werden ausdrücklich in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG behandelt, der mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde, die die Mitgliedstaaten ab dem 28. Mai 2022 anwenden müssen. Die Kommission wird die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2161, einschließlich Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG, im Jahr 2024 bewerten und über die Anwendung sowie darüber Bericht erstatten, ob diese Praktiken strengeren Anforderungen, einschließlich eines Verbots nach Anhang I, unterliegen sollten. Die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie gegen Grünfärberei sollten auch für Praktiken gelten, bei denen Varianten desselben Produkts in verschiedenen Mitgliedstaaten trotz erheblicher Unterschiede gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG als identische Produkte vermarktet werden.