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Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit muss in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Berechnung des Erstattungsbetrags den Abzug der Verbindlichkeiten eines Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut zulässt, klargestellt werden, dass nur Verbindlichkeiten, die fällig geworden sind, bevor die Einlagen nicht verfügbar wurden, von den erstattungsfähigen Einlagen des Einlegers abgezogen werden können, und zwar nur insoweit, als eine solche Aufrechnung nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zulässig ist.