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Die in der Richtlinie 2014/49/EU dargelegte Möglichkeit, bei der die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems durch Pflichtbeiträge erhoben werden, die von den Mitgliedsinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko entstehenden Kosten errichtet hat, wurde nie genutzt und sollte daher gestrichen werden.